Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
  2. Angebot und Vertragsschluss
  3. Leistungsumfang und Änderungen
  4. Mitwirkungspflichten
  5. Preise und Zahlung
  6. Termine und höhere Gewalt
  7. Abnahme
  8. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
  9. Vertraulichkeit
  10. Mängelansprüche
  11. Haftung
  12. Eigentumsvorbehalt
  13. Unterauftragnehmer
  14. Exportkontrolle
  15. Recht und Gerichtsstand

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Ingenieurbüros Drei Gleichen Engineering. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde oder durch Beginn der Leistungsausführung auf Wunsch des Auftraggebers zustande. Maßgeblich sind die Auftragsbestätigung und die darin bezeichneten Leistungsunterlagen.

3. Leistungsumfang und Änderungen

Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Lasten- oder Pflichtenheft und sonstigen ausdrücklich einbezogenen Unterlagen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Abstimmung in Textform. Wir dürfen Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Risiken und technische Eigenschaften bewerten und ein Nachtragsangebot unterbreiten. Bis zur Einigung führen wir die bisher vereinbarte Leistung fort, soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist.

4. Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Entscheidungen, Zugänge, Prüfteile und Ansprechpartner bereit. Er prüft Zwischenergebnisse innerhalb angemessener Frist. Verzögerungen oder Mehraufwand infolge fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung können zu angemessenen Terminverschiebungen und zusätzlicher Vergütung führen.

5. Preise und Zahlung

Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich erforderlicher Reise-, Versand-, Material- und Fremdleistungskosten. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern Angebot oder Rechnung keine andere Frist bestimmen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche.

6. Termine und höhere Gewalt

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Voraussetzungen geklärt und vereinbarte Mitwirkungen erbracht sind. Höhere Gewalt und andere unvorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse verlängern Fristen angemessen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags aus wichtigem Grund beenden.

7. Abnahme

Soweit eine Werkleistung vereinbart ist, hat der Auftraggeber die vertragsgemäße Leistung nach Bereitstellung innerhalb angemessener Frist abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Erfolgt innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder die Abnahme noch die Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung nach Maßgabe des § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.

8. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse

Vorbehaltlich vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den ausdrücklich geschuldeten Arbeitsergebnissen die im Vertrag festgelegten Nutzungsrechte. Fehlt eine Regelung, erhält er ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vorbestehende Verfahren, Modelle, Berechnungsroutinen, Software, Bibliotheken, Vorlagen, allgemeines Know-how und nicht kundenspezifische Lösungsbausteine verbleiben bei uns. Eine Herausgabe editierbarer Quelldaten, nativer CAD- oder Simulationsdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9. Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln nicht offenkundige technische, kaufmännische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für den Vertragszweck. Gesetzliche Geheimhaltungs- und Schutzpflichten bleiben unberührt. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt, öffentlich zugänglich, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.

10. Mängelansprüche

Bei Mängeln steht uns zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzleistung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung oder Abnahme; dies gilt nicht bei Arglist sowie in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.

11. Haftung

Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und weiterveräußern; die hieraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

13. Unterauftragnehmer

Wir dürfen geeignete Unterauftragnehmer und freie Spezialisten einsetzen. Unsere Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt. Soweit erforderlich, werden diese Personen angemessen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz verpflichtet.

14. Exportkontrolle

Die Parteien beachten anwendbare exportkontroll-, sanktions- und außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften. Der Auftraggeber stellt die zur Prüfung erforderlichen Angaben über Endverwendung, Endverwender und Bestimmungsland bereit. Eine Leistungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung gegen solche Vorschriften verstieße.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfurt ausschließlicher Gerichtsstand. Wir dürfen den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.